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Kosten / Abrechnung

Patienten mit einer gesetzlichen Krankenversicherung

Mit allen gesetzlich Krankenversicherten kann die Abrechnung über die jeweilige Versichertenkarte erfolgen. Eine Überweisung durch einen Hausarzt oder Facharzt ist nicht notwendig. Soll eine Psychotherapie durchgeführt werden, so ist ein Konsiliarbericht notwendig, den i.d.R. der Hausarzt ausstellt und damit bescheinigt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen die Psychotherapie spricht.

Private Krankenversicherungen und Beihilfe

Als Privatpatient oder Beihilfeberechtigter müssen Sie sich bitte selbst bei Ihrer Versicherung und oder der Beihilfe über deren Bedingungen bei Psychotherapie erkundigen. Nicht von jeder Versicherung und nicht bei jedem Tarif werden die Kosten vollständig übernommen, so dass eventuell Zuzahlungen notwendig sind. Das Honorar der Praxis richtet sich nach den in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegten Sätzen. Eine Nichterstattung oder nur Teilerstattung von der Privaten Krankenkasse hat keinen Einfluss auf die vereinbarte Kostenforderung der Praxis.
Der Behandlungsvertrag kann mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Selbstzahler

Als Selbstzahler sind Sie darüber informiert, dass Sie sich bitte selbst bei Ihrer Versicherung über deren Bedingungen bei Psychotherapie erkundigen. Das Honorar der Praxis richtet sich nach den in der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) festgelegten Sätzen. Eine Nichterstattung oder nur Teilerstattung von der Krankenkasse hat keinen Einfluss auf die vereinbarte Kostenforderung der Praxis.
Der Behandlungsvertrag kann mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Allgemeine Bedingungen:

Da es sich bei meiner Praxis um eine Bestellpraxis handelt, ist es in der Regel nicht möglich, kurzfristig ausgefallene Termine zu ersetzen. Informieren Sie deshalb die Praxis bitte so früh wie möglich, wenn Sie einmal verhindert sein sollten. Bei Terminabsagen später als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, gleich aus welchen Gründen, kann die Praxis ein Ausfallhonorar in Höhe von 70% , in Kosten stellen, es sei denn, der Termin konnte an einen anderen Patienten vergeben werden.